Gewinnspiel und Visitenkarten bei Messen

Es ist grundsätzlich verboten jemanden ein Produkt oder eine Dienstleistung anzubieten nur mit abverlangen seiner Einwilligung zur Datenverwendung. Also ist jede Teilnahme am Gewinnspiel nur dann zulässig, wenn der Spieler auch die Wahl hat „Nein“ zu sagen zu einer weiteren Datenverwendung (z.B. bekommt er automatisch einen Newsletter, wenn er mitspielt). Das fällt unter den Begriff „Koppelungsverbot“. Diese Vorgehensweise ist mit Abstand das häufigste Datenschutzvergehen.

Ähnlich verhält es sich bei einer Messe. Es ist erstaunlich aber gesetzlich gesehen ein Faktum, dass wenn Sie bei einer Messe eine Visitenkarte in die Hand bekommen, Sie nicht automatisch berechtigt sind, die Daten weiter zu verarbeiten. Damit gemeint ist das Versenden eines Newsletters, eines Prospektes oder Kataloges oder eintragen in das eigene CRM.

Wenn Sie eine Box aufstellen, auf der ein Schild klebt mit „Geben Sie uns Ihre Visitenkarte, wir senden Ihnen weitere Informationen und senden Ihnen auch gerne unseren periodisch erscheinenden Newsletter!“, dann bekommen Sie damit automatisch die Einwilligung!

7 DSGVO

Links:

Koppelungsverbot Erklärung

Gewinnspiele und Koppelungsverbot

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